Die Berufung der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Beklagten hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Markenverletzung.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 28.2.2013 eingetragen Unionswortmarke ALFALIQUID mit Priorität vom 24.9.2012 (Reg.-Nr. …). Die Marke beansprucht Schutz u.a. für folgende Waren der Klasse 34:
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