Nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weist der Senat - in Übereinstimmung mit entsprechenden Hinweisen, die der 8. Zivilsenat in Parallelverfahren erteilt hat - darauf hin, dass das Verfahren aller Voraussicht nach der mündlichen Verhandlung bedarf, weil die Entscheidung des Landgerichts - wie in zahlreichen Parallelverfahren - an Rechts- und Verfahrensfehlern leiden dürfte, durch die eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme in erster Instanz vermieden wurde. Folgendes ist dazu auszuführen:
I. Die haftungsbegründende Kausalität zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten bei den Abschlussprüfungen und dem behaupteten Schaden dürfte entgegen der Auffassung des Landgerichts wohl nicht zu verneinen sein:
I. Zwar hat das Landgericht die konkrete Kausalität eines - ausdrücklich unterstellt - fehlerhaften Bestätigungsvermerks der Beklagten im vorliegenden Fall zutreffend verneint.
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