I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.11.2017 - Az
zurückgewiesen.
II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR und im Übrigen wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 115.000,- EUR festgesetzt.
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