Die Berufung gegen das am 16.06.2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter, unmittelbarer wortsinngemäßer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, in Anspruch.
I. 1. 2. a) b) c) 3. a) b) c) d) e) 4. II. 1. 2.
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