OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2021
2 U 18/19
Normen:
EPÜ Art. 64; PatG § 139; PatG § 140a; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 107/17

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsEinbettung eines Elektromotors in eine SchaumstoffstrukturStellglieder bei verstellbaren Möbeln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 2 U 18/19

DRsp Nr. 2021/16489

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Einbettung eines Elektromotors in eine Schaumstoffstruktur Stellglieder bei verstellbaren Möbeln

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 107/17) teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

2. a) b) c) 3. a) b) c) d) 4. 5. II. III. B. C. D. E.