Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 10. November 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die angegriffene Ausführungsform I (X1 und X2) richtet.
II.Die sich auf die angegriffene Ausführungsform II (X3, X4 und X5) beziehende Berufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das am 10. November 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass
unter Ziff. II. eine Belegvorlage nur im Hinblick auf die Angaben unter lit. a) geschuldet ist
und
es unter Ziffer V. statt "an einen von ihr zu benennenden Treuhänder [...] (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher)" nunmehr heißt: "an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher".
III.Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 50 %, die Beklagte zu 1) zu 20 % und die Beklagte zu 3) zu 30 %.
IV. V. VI.
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