OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2021
2 U 36/18
Normen:
EPÜ Art. 64; PatG § 139; PatG § 140a; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259; IntPatÜG Art. I § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 48/17

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen PatentsVerfahren und Vorrichtung zum Zuführen eines flüssigen Zusatzstoffes auf eine bewegte und ausgebreitete Bahn aus FiltermaterialFehlendes Gebrauchmachen von der technischen Lehre eines Klagepatents

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 2 U 36/18

DRsp Nr. 2021/16492

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents Verfahren und Vorrichtung zum Zuführen eines flüssigen Zusatzstoffes auf eine bewegte und ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial Fehlendes Gebrauchmachen von der technischen Lehre eines Klagepatents

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 13.07.2018 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4c O 48/17) wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

EPÜ Art. 64; PatG § 139; PatG § 140a; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259; IntPatÜG Art. I § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

I. a) b) II. a) b) c) d) e) - - - III. IV. V. a) b)