OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2021
2 U 19/19
Normen:
PatG § 139; PatG § 140a; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 59/18

Ansprüche wegen Verletzung eines deutschen PatentsHandgeführtes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 2 U 19/19

DRsp Nr. 2021/16486

Ansprüche wegen Verletzung eines deutschen Patents Handgeführtes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Februar 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

PatG § 139; PatG § 140a; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2008 015 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.