OLG Naumburg - Urteil vom 18.11.2021
2 U 155/20
Normen:
BGB § 214;
Fundstellen:
NJW 2022, 1534
NZBau 2022, 534
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1881/15

Ansprüche wegen vermeintlich fehlerhafter Leistungen der Planung und Bauüberwachung für die Grundsanierung und Erweiterung einer SchuleErstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede der VerjährungStützen einer Verjährung auf Tatbestände einer konkludenten AbnahmeFünfjährige Verjährungsfrist

OLG Naumburg, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 2 U 155/20

DRsp Nr. 2022/6014

Ansprüche wegen vermeintlich fehlerhafter Leistungen der Planung und Bauüberwachung für die Grundsanierung und Erweiterung einer Schule Erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede der Verjährung Stützen einer Verjährung auf Tatbestände einer konkludenten Abnahme Fünfjährige Verjährungsfrist

1. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn nicht nur die in der Berufungsbegründung enthaltene Einrede der Verjährung, sondern auch die eine echte gestufte Auftragserteilung und die den Verjährungsbeginn begründenden tatsächlichen Umstände jeweils unstreitig sind. 2. Ob eine nach Leistungsphasen gestufte Auftragserteilung für Architektenleistungen der Objektplanung (hier nach § 15 HOAI 1996) vorliegt, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Rechtlich selbständige Auftragsverhältnisse bezüglich der Leistungsphasen werden jedenfalls dann begründet, wenn im Grundvertrag nur einzelne Leistungsphasen unmittelbar beauftragt und im Übrigen die Vertragsbedingungen, auch für lediglich unverbindlich in Aussicht gestellte Folgeaufträge, vereinbart werden (in Abgrenzung zur Rahmenvereinbarung).