FG München - Urteil vom 30.07.2005
5 K 2262/04
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;

Anstrich der Außenfassade keine haushaltsnahe Dienstleistung; § 35a Abs. 2 EStG: Anstrich der Außenfassade keine haushaltsnahe Dienstleistung; Einkommensteuer 2003

FG München, Urteil vom 30.07.2005 - Aktenzeichen 5 K 2262/04

DRsp Nr. 2005/14537

Anstrich der Außenfassade keine "haushaltsnahe Dienstleistung"; § 35a Abs. 2 EStG : Anstrich der Außenfassade keine haushaltsnahe Dienstleistung; Einkommensteuer 2003

1. War der Neubau mit einem weiß eingefärbten Außenputz versehen, so ist der spätere erstmalige Anstrich der Außenfassade des Hauses keine zu einer Steuermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG berechtigende "haushaltsnahe Dienstleistung". 2. § 35a Abs. 2 EStG dient als Auffangtatbestand für ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht als Ganzes im Sinne von § 35a Abs.1 EStG, sondern nur teilweise in einem Haushalt ausgeübt wird und haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Es muss sich folglich um ein "Outsourcing" von einzelnen Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Haushalts oder durch im Rahmen eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses Beschäftigte erledigt werden und denen regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder Werkvertrag zu Grunde liegt.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist ..., die Klägerin .... Die Kläger wurden für das Streitjahr beim Finanzamt ... zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.