FG Münster vom 08.03.1999
9 K 1841/96 G
Fundstellen:
EFG 1999, 678

Anteile an Kapitalgesellschaften als Gesamthandsvermögen

FG Münster, vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 9 K 1841/96 G

DRsp Nr. 2001/3035

Anteile an Kapitalgesellschaften als Gesamthandsvermögen

Die Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören nur dann zum Gesamthandsvermögen einer GbR, wenn sie zur gesamthänderischen Bindung auf die Gesellschafter dieser GbR übertragen wurden.

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Dividenden, die von einer englischen Kapitalgesellschaft gezahlt wurden, aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs gemäß Artikel XVIII Abs. 2 a Satz 3 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland (DBA GB) i.V.m. § 9 Nr. 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) oder aufgrund des nationalen Schachtelprivilegs gemäß § 9 Nr. 7 GewStG von der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag und Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerb dieser Beteiligung zusammenhängen gemäß § 12 Abs. 2 GewStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) nach dem Gewerbekapital freizustellen sind.

Die Klägerin eine Aktiengesellschaft - ist durch Umwandlung im Jahr 1985 Rechtsnachfolgerin der Industrie GmbH (GIG) geworden.