FG Münster - Urteil vom 25.04.1997
4 K 5211/94 F
Fundstellen:
EFG 1998, 87

Anteile an Komplementär-GmbH als Sonder-Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 4 K 5211/94 F

DRsp Nr. 2001/3083

Anteile an Komplementär-GmbH als Sonder-Betriebsvermögen

1. Die Behandlung von alten und neuen - durch Kapitalerhöhung entstandenen - Anteilen eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als Sonder-Betriebsvermögen kann unterschiedlich sein. 2. Sonder-Betriebsvermögen liegt hinsichtlich der durch die Kapitalerhöhung bei der Komplementär-GmbH entstandenen und von den Kommanditisten der KG übernommenen GmbH-Anteile nicht vor, wenn die GmbH den Geschäftsbetrieb der KG bereits zuvor im wesentlichen übernommen hatte und die übrige Abwicklung der KG bereits beschlossen und in die Wege geleitet war.

Tatbestand:

Zu entscheiden ist im Rahmen der Festsetzung des Veräußerungsgewinnes, ob neue Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH der Klägerin Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten sind.

Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG. Sie war im Bereich des Maschinenbaus tätig - Herstellung und Vertrieb von hydraulischen Pressen.