FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.10.2009
14 Ko 2495/09 KF
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 45; RVG § 55; RVG § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 170
RVGreport 2009, 457
StE 2009, 762

Anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Anwalts aus seinem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf die Gebührenfestsetzung; Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 14 Ko 2495/09 KF

DRsp Nr. 2009/28850

Anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Anwalts aus seinem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf die Gebührenfestsetzung; Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr

Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG in der Fassung vom 04.08.2009, nach der die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nicht unter Anwendung der Anrechnungsvorschrift nach Teil 3 Vorbem 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zu kürzen ist, findet in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 45; RVG § 55; RVG § 60 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr aus seinem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Er hatte seine Mandantin bereits im Vorverfahren vertreten und ist im finanzgerichtlichen Verfahren dieser im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet worden.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2009 bat der Erinnerungsführer um die Festsetzung der folgenden Gebühren:

Streitwert: 924,00 EUR

Verfahrensgebühr (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) 110,50 EUR

Terminsgebühr (§ 45 RVG i.V.m.. Nr. 3104 VV RVG) 102,00 EUR

Postentgeltpauschale 20,00 EUR

Abwesenheitsgeld 20,00 EUR

Fahrtkosten 23,70 EUR

276,20 EUR

Umsatzsteuer 52,48 EUR

328,68 EUR