Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr aus seinem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Er hatte seine Mandantin bereits im Vorverfahren vertreten und ist im finanzgerichtlichen Verfahren dieser im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet worden.
Mit Schriftsatz vom 07.05.2009 bat der Erinnerungsführer um die Festsetzung der folgenden Gebühren:
Streitwert: 924,00 EUR
Verfahrensgebühr (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) 110,50 EUR
Terminsgebühr (§ 45 RVG i.V.m.. Nr. 3104 VV RVG) 102,00 EUR
Postentgeltpauschale 20,00 EUR
Abwesenheitsgeld 20,00 EUR
Fahrtkosten 23,70 EUR
276,20 EUR
Umsatzsteuer 52,48 EUR
328,68 EUR
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