EuGH - Urteil vom 03.07.2014
Rs. C-524/13
Normen:
Richtlinie 335/1969/EWG vom 17.07.1969 Art. 10 Buchst. c; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1342
DStR 2014, 14
GmbHR 2014, 823
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 27.09.2013

Anteilige Gebührenforderung der Staatskasse bei Umwandlung von Kapitalgesellschaften in solche anderer Art ohne Kapitalerhöhung; Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe

EuGH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen Rs. C-524/13

DRsp Nr. 2014/10907

Anteilige Gebührenforderung der Staatskasse bei Umwandlung von Kapitalgesellschaften in solche anderer Art ohne Kapitalerhöhung; Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe

Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Staatskasse einen Anteil der Gebühren erhält, die ein beamteter Notar anlässlich der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts erhebt, das eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art zum Gegenstand hat, die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals der übernehmenden oder formwechselnden Gesellschaft führt.

Tenor:

Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Staatskasse einen Anteil der Gebühren erhält, die ein beamteter Notar anlässlich der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts erhebt, das eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art zum Gegenstand hat, die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals der übernehmenden oder formwechselnden Gesellschaft führt.

Normenkette: