FG Thüringen - Urteil vom 15.10.2003
IV 272/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 3 Nr. 50 ;

Anteilige Übernahme einer Instrumentenversicherungsprämie kein Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer 1996, 1997

FG Thüringen, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen IV 272/00

DRsp Nr. 2004/4747

Anteilige Übernahme einer Instrumentenversicherungsprämie kein Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer 1996, 1997

Übernimmt der Arbeitgeber 70 % der Orchestermitgliedern für die Versicherung ihrer im Dienst verwendeten Instrumente entstehenden Prämie, ist darin kein Arbeitslohn zu sehen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 3 Nr. 50 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist nur noch umstritten, ob Zahlungen an Orchestermitglieder für Instrumentenversicherungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Soweit darüber hinaus ursprünglich auch darum gestritten wurde, ob der Ersatz von Reparaturkosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass solche Aufwendungen nicht Gegenstand der angefochtenen Nachforderungsbescheide seien. Hierauf haben beide Beteiligten ihren diesbezüglichen Sachvortrag fallen gelassen.