FG Köln - Urteil vom 16.04.2015
10 K 2087/14
Normen:
BewG § 9 Abs 2 Satz 1; BewG § 12 Abs 1 Satz 1; EStG § 6 Abs 6 Satz 1;

Anteilserwerb, Bewertung bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

FG Köln, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 10 K 2087/14

DRsp Nr. 2016/31

Anteilserwerb, Bewertung bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage handelt es sich um einen Tauschvorgang, bei dem sich nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG die Anschaffungskosten des eingetauschten Wirtschaftsguts (hier der Geschäftsanteile) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (hier einer Forderung gegen die Tochtergesellschaft) bemessen. War der gemeine Wert der Forderung wegen Überschuldung der Tochtergesellschaft unter den Nennwert gesunken, ist dieser Wert anzusetzen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs 2 Satz 1; BewG § 12 Abs 1 Satz 1; EStG § 6 Abs 6 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist letztlich streitig, mit welchem Wert Anteile an einer niederländischen B.V. anzusetzen sind, die die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernommen hat.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1973 gegründete Gesellschaft mbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit ….