Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Finanzgerichts (FG) von den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97 (BFHE 196, 128) aufgestellt hat, liegt nicht vor.