FG Münster - Urteil vom 14.08.2012
13 K 4338/08 F
Normen:
EStG § 11; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 4 Abs 3;

Anteilsübertragung gegen vorzeitige Zahlung

FG Münster, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 13 K 4338/08 F

DRsp Nr. 2014/4557

Anteilsübertragung gegen vorzeitige Zahlung

1) Vereinbaren Gesellschafter einer GbR, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, dass der Anteil des zukünftig Ausscheidenden zu einem bestimmten Betrag auf den Steuerpflichtigen übergehen soll und zahlt der Steuerpflichtige daraufhin sofort einen abgezinsten Betrag an den Mitgesellschafter, so entsteht beim Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgesellschafters ein als Sonderbetriebseinnahme zu erfassender Zinsertrag. 2) Das Finanzamt ist nicht daran gehindert, von einer im Betriebsprüfungsbericht getroffenen Feststellung abzuweichen, wenn dieser keine tatsächliche Verständigung oder Zusage i.S.v. § 204 AO und auch keine sonstige nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bindende Zusage zugrunde liegt.

Normenkette:

EStG § 11; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 4 Abs 3;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Vorgangs, bei dem eine Abfindung für einen Gesellschaftsanteil vorzeitig gezahlt wurde.