FG München - Urteil vom 08.05.2014
15 K 2577/10
Normen:
EStG § 17; FGO § 155; ZPO § 283;

Anteilsübertragung zivilrechtliche Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung von Aktienübertragungen zwischen Ehegatten, vorgeblicher Ehegatten-GbR und vom Ehemann beherrschter GmbH Gewährung Schriftsatzfrist

FG München, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 15 K 2577/10

DRsp Nr. 2014/10154

Anteilsübertragung zivilrechtliche Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung von Aktienübertragungen zwischen Ehegatten, vorgeblicher Ehegatten-GbR und vom Ehemann beherrschter GmbH Gewährung Schriftsatzfrist

1. Eine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG liegt nicht vor, wenn die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mangels der laut Satzung erforderlichen Zustimmung der Gesellschaft zivilrechtlich unwirksam ist. 2. Eine Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellscahft ist einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn ein den Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen indizierendes Näheverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer vorliegt und der Kaufvertrag, seine Durchführung und die buchmäßige Erfassung beim Käufer nach den objektiven Gegebenheiten unüblich ist. 3. Eine Schriftsatzfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Schriftsatz lediglich auf weitere Ausführungen zu Rechtsfragen abzielt, deren rechtliche Relevanz den Klägern bereits vor der mündlichen Verhandlugn bekannt war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17; FGO § 155; ZPO § 283;

Gründe

I.