FG München - Urteil vom 13.07.2009
4 K 235/06
Normen:
AO § 235 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1974 § 11 Abs. 2; BewG 1974 § 9 Abs. 2 S. 3;

Anteilsübertragung zwischen Ehegatten als gemischte Schenkung; Steuerberater als mittelbarer Täter einer Schenkungsteuerhinterziehung; Hinterziehungszinsen; Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile aus einem nachfolgenden Verkauf; Unanwendbarkeit des Stuttgarter Verfahrens; Paketabschlag

FG München, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 235/06

DRsp Nr. 2010/22913

Anteilsübertragung zwischen Ehegatten als gemischte Schenkung; Steuerberater als mittelbarer Täter einer Schenkungsteuerhinterziehung; Hinterziehungszinsen; Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile aus einem nachfolgenden Verkauf; Unanwendbarkeit des Stuttgarter Verfahrens; Paketabschlag

1. Voraussetzung für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist, dass der objektive und der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sind und kein Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund vorliegt. Unerheblich ist, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung vom Steuerschuldner selbst oder von seinem Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen verwirklicht wurde. 2. Bei mittelbarer Steuerhinterziehung (hier durch den Steuerberater zugunsten des Schuldners der Schenkungsteuer) sind die Voraussetzungen der Straftat allein auf den mittelbaren Täter zu beziehen und nur in dessen Person zu prüfen. 3. Eine steuerpflichtige gemischte Schenkung kann vorliegen, wenn eine Anteilsübertragung unter Ehegatten zu einer Gegenleistung erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Kaufpreis steht, die ein fremder Dritter kurze Zeit (im Streitfall rund 5 Monate) nach dem Bewertungsstichtag für den Erwerb von Anteilen an derselben Gesellschaft geleistet hat, und die Einigung über diesen Erwerb schon vor dem Bewertungsstichtag herbeigeführt war.