FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.05.2004
2 K 408/01
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG (1991) § 133 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO (1977) § 163 ; GrEStG 19;

Anteilsveräußerung; Grunderwerbsteuer; keine erneute Bekanntgabe der Einheitswertbescheide; Ansatz der Einheitswerte verfassungsgemäß; gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 2 K 408/01

DRsp Nr. 2005/761

Anteilsveräußerung; Grunderwerbsteuer; keine erneute Bekanntgabe der Einheitswertbescheide; Ansatz der Einheitswerte verfassungsgemäß; gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

1. Es ist keine Rechtsgrundlage dafür erkennbar, dass die Einheitswertbescheide in den Fällen einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtigen Weiterübertragung des einzigen Geschäftsanteils einer Grundbesitz haltenden GmbH erneut bekannt zu geben sind. 2. Es ist von Verfassungs wegen unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit nicht zu beanstanden, dass die Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nach den für die Grundstücke festgestellten Einheitswerten bemessen wird, da sich hinter den nach § 8 Abs. 2 GrEStG anzuwendenden Grundbesitzwerten eine spezifische Vergünstigung verbirgt. 3. Eine sich möglicherweise aus der Wertangleichung nach § 133 Abs. 1 BewG hinsichtlich der in den neuen Bundesländern auf den 1.1.1935 festgestellten Einheitswerte ergebende Ungleichbehandlung kann allenfalls in einem Billigkeitsverfahren nach § 163 AO ausgeglichen werden.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG (1991) § 133 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO (1977) § 163 ; GrEStG 19;

Tatbestand: