Anteilsveräußerung; Grunderwerbsteuer; keine erneute Bekanntgabe der Einheitswertbescheide; Ansatz der Einheitswerte verfassungsgemäß; gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 2 K 408/01
DRsp Nr. 2005/761
Anteilsveräußerung; Grunderwerbsteuer; keine erneute Bekanntgabe der Einheitswertbescheide; Ansatz der Einheitswerte verfassungsgemäß; gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
1. Es ist keine Rechtsgrundlage dafür erkennbar, dass die Einheitswertbescheide in den Fällen einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3GrEStG steuerpflichtigen Weiterübertragung des einzigen Geschäftsanteils einer Grundbesitz haltenden GmbH erneut bekannt zu geben sind.2. Es ist von Verfassungs wegen unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit nicht zu beanstanden, dass die Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3GrEStG nach den für die Grundstücke festgestellten Einheitswerten bemessen wird, da sich hinter den nach § 8 Abs. 2GrEStG anzuwendenden Grundbesitzwerten eine spezifische Vergünstigung verbirgt.3. Eine sich möglicherweise aus der Wertangleichung nach § 133 Abs. 1BewG hinsichtlich der in den neuen Bundesländern auf den 1.1.1935 festgestellten Einheitswerte ergebende Ungleichbehandlung kann allenfalls in einem Billigkeitsverfahren nach § 163AO ausgeglichen werden.