I.
Streitig ist, ob eine Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.
Die ... GmbH (K u. T-GmbH) ist Eigentümerin der Grundstücke in W., ...str. 18 a, 18 b und 20. Die Anteile der K u. T-GmbH wurden zu 79 % von der K. GmbH & Co. KG (KG), zu 20 % von Herrn ... T. und zu 1 % vom Kläger gehalten. An der KG ist als Komplementärin die K.-GmbH und als Kommanditist der Kläger beteiligt. Gesellschafter und Geschäftsführer der K.-GmbH ist zu 100 % der Kläger.
Mit notarieller Urkunde vom 28. Mai 1998 erwarb der Kläger die bisher von Herrn T. gehaltenen Anteile an der K u. T-GmbH.
Der Beklagte (Finanzamt = FA) sah darin eine Vereinigung der Anteile der GmbH in der Hand des Klägers und setzte mit Bescheid vom 18. April 2000 anhand der festgestellten Bedarfswerte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 116.725 DM fest.
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