I.
Streitig ist nur noch, ob die Besteuerung einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gegen europäisches Recht (Richtlinie 69/335 EWG vom 17.7.1969) verstößt.
Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin hielt am 1.12.1999 Aktien der NPN AG (NPN). Am 1.12.1999 wurden die restlichen Aktien der NPN in die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung eingebracht. Zum Vermögen der NPN gehörten unstreitig im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn Grundstücke, weil deren 100 %ige Tochtergesellschaft D-GmbH Eigentümerin von Grundstücken war.
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