FG Münster - Urteil vom 08.05.2003
8 K 3587/00 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1187

Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG

FG Münster, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 8 K 3587/00 GrE

DRsp Nr. 2003/14068

Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ist in einschränkender Auslegung nicht anzuwenden, wenn demjenigen, der einen Anspruch auf Übertragung aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erlangt hat, die Grundstücke der grundbesitzenden Gesellschaft bereits vorher grunderwerbsteuerechtlich zuzurechnen waren.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH auf die Klägerin (Klin.) gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Die ... GmbH (L-GmbH) war die alleinige Gesellschafterin der grundbesitzenden ... GmbH (W-GmbH). Durch notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 08.12.1997 erwarb die Klin. von der L-GmbH den einzigen Geschäftsanteil der W-GmbH im Nennbetrag von 5 Mio. DM. Die Klin. war und ist alleinige Gesellschafterin der L-GmbH.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dem Kaufvertrag ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und setzte ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von einer Million DM die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 04.08.1998 auf 35.000 DM fest.

Hiergegen wendet sich die Klin. nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsentscheidung -EE- vom 11.05.2000) mit der vorliegenden Klage.