I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids des Antragsgegners, mit dem sie zur Entrichtung von Antidumping- und Ausgleichszoll herangezogen wird.
Die Antragstellerin meldete am 18.10.2004 durch die Firma A GmbH beim Zollamt Z einen Container mit 14 Paletten "Polyesterfolien chemisch modifiziert, nicht gewellt, beschichtet mit einer Stärke von 12 micron" unter der Codenummer 3921 9019 90 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt Z fertigte die angemeldete Warensendung antragsgemäß ab und sandte die im Rahmen der Abfertigung entnommene Warenprobe an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg.
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