FG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.2013
4 K 1568/12 Z
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 1; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. g; ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ZK Art. 221 Abs. 4; ZK Art. 245; VO (EG) Nr. 1858/2005 Art. 1 Abs. 1; VO (EG) Nr. 1858/2005 Art. 1 Abs. 2; VO (EG) Nr. 384/96 Art. 11 Abs. 2; KN Upos. 7312 10 81; Upos. 7312 10 83; Upos. 7312 10 85; Upos. 7312 10 98; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3; AO § 126 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 4 Satz 1; StGB 25 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;

Antidumpingzoll auf reexportierte Stahlseile chinesischen Ursprungs - Zuordnung der Ausfuhren eines südkoreanischen Wiederausführers und Produzenten

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 1568/12 Z

DRsp Nr. 2015/715

Antidumpingzoll auf reexportierte Stahlseile chinesischen Ursprungs – Zuordnung der Ausfuhren eines südkoreanischen Wiederausführers und Produzenten

Eine Zuordnung von Stahlseilen chinesischen Ursprungs zu Ausfuhren eines südkoreanischen Verkäufers, der auch über eigene Produktionsanlagen verfügt, ist nicht allein deshalb nicht möglich, weil dieser in erheblichem Umfang Stahlseile aus China bezog und in die EU verkaufte. Die Finanzgerichte können sich ohne weitere Sachaufklärung die weder substantiiert bestrittenen noch unter Gegenbeweis gestellten tatsächlichen Feststellungen eines ausländischen Strafverfahrens gegen Dritte zueigen machen. Die gebotene Anhörung vor Erlass von unionsrechtlichen Verwaltungsakten über Einfuhrabgaben kann bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK gegenüber einer Antidumpingzollfestsetzung kann nicht aufgrund eines koreanischen Ursprungszeugnisses für zollfreie Stahlseile beansprucht werden, das auf falschen Angaben des Ausführers beruht.

Tenor