FG München - Urteil vom 07.03.2007
14 K 2048/04
Normen:
EG Art. 230 ; VO Nr. 864/87 Nr. 864/87 Art. 1 Abs. 3, Nr. 864/87 Art. 4 Buchst. a ; VO Nr. 1224/80 (ZWVO) Nr. 1224/80 ZWVO Art. 6 ;

Antidumpingzoll auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren

FG München, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 2048/04

DRsp Nr. 2007/9134

Antidumpingzoll auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren

1. Hat ein Abgabenschuldner, der und dessen mit ihm verbundene Exportunternehmen in der Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls benannt sind, sein Klagerecht nach Art. 230 EG gegen diese Verordnung nicht ausgeübt, ist er im Verfahren über die Erhebung des Antidumpingzolls vor den nationalen Gerichten mit Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit des Antidumpingzolls ausgeschlossen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den Zeitraum des Auslaufens der Antidumpingregelung. 2. Nach Art. 4 Buchst. a VO Nr. 864/87 ist nicht der Kaufpreis von verbundenen Unternehmen, sondern der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert der Nettostückpreisermittlung zugrundezulegen. 3. Hat die Zollbehörde unzutreffenderweise den Kaufpreis der Nettostückpreisermittlung zugrundegelegt, ist der Abgabenbescheid vom Gericht aufrechtzuerhalten, wenn der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert zu einer höheren Abgabenbelastung führen würde.

Normenkette:

EG Art. 230 ; VO Nr. 864/87 Nr. 864/87 Art. 1 Abs. 3, Nr. 864/87 Art. 4 Buchst. a ; VO Nr. 1224/80 (ZWVO) Nr. 1224/80 ZWVO Art. 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Erhebung von Antidumpingzoll.