FG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2012
4 K 3107/11 Z
Normen:
KN Pos. 7306; KN Pos. 7307; KN Pos. 7321; KN Pos. 7326; VO (EG) Nr. 964/2003 Art. 1 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen - Abgrenzung zu Rohren und Verbindungsstücken mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 3107/11 Z

DRsp Nr. 2012/21044

Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen – Abgrenzung zu Rohren und Verbindungsstücken mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt: Ist die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl L 291, S. 1) geänderten Fassung dahingehend auszulegen, dass Ofenrohrsets, die aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von ca. 154 mm, einer Wandstärke von ca. 2 mm und äußeren Maßen von 495x595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende bestehen, als Teile von Raumheizöfen, Kesselöfen und Küchenherden angesehen werden können? Sollte die Frage 1 zu verneinen sein, können die Ofenrohrsets dann in die Position 7307 eingereiht werden?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt: