FG München - Urteil vom 28.05.2014
14 K 3598/12
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ZK Art. 245; EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 1 S. 1; EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; EWGV 2913/92 Art. 245; EGVO 1858/2005 Art. 1 Abs. 1; EGVO 1858/2005 Art. 1 Abs. 2; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3; AO § 126 Abs. 2;

Antidumpingzoll für aus China stammende Stahlseile Möglichkeit zur Stellungnahme im Einspruchs- und Klageverfahren heilt die unterbliebene Anhörung vor dem Erlass der Bescheide Verwendung von Feststellungen in ausländischen Strafurteilen zum Ursprung der Waren unrichtige Erklärungen des Ausführers

FG München, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 14 K 3598/12

DRsp Nr. 2014/18565

Antidumpingzoll für aus China stammende Stahlseile Möglichkeit zur Stellungnahme im Einspruchs- und Klageverfahren heilt die unterbliebene Anhörung vor dem Erlass der Bescheide Verwendung von Feststellungen in ausländischen Strafurteilen zum Ursprung der Waren unrichtige Erklärungen des Ausführers

1. Die unterbliebene Anhörung des Abgabenschuldners vor dem Erlass von Bescheiden über Einfuhrabgaben ist geheilt, wenn er während des gegen diese Bescheide angestrengten Einspruchs- und Klageverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält. 2. Das FG kann sich Feststellungen aus ausländischen Strafurteilen betreffend die Herkunft eingeführter Stahlseile aus der VR China zu eigen machen, wenn diese nachvollziehbar begründet sind und einen Hinweis auf die verwendeten Beweismittel enthalten. 3. Von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben kann nicht abgesehen werden, wenn die zuständigen Behörden durch unrichtige Erklärungen des Ausführers insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt werden. In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist.