FG München - Urteil vom 10.04.2008
14 K 1020/04
Normen:
ZK Art. 82 ; ZK Art. 204 ; ZKDV Art. 291 ; ZKDV Art. 293 ; ZKDV Art. 294 ; ZKDV Art. 297 ; ZKDV Art. 300 ; ZKDV Art. 859 ; EGVO Nr. 71/97 Art. 3 ; EGVO Nr. 88/97 Art. 2 ; EGVO Nr. 88/97 Art. 14 ;

Antidumpingzoll für Fahrradteile aus China

FG München, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 1020/04

DRsp Nr. 2008/12296

Antidumpingzoll für Fahrradteile aus China

1. Unter Änderung der Bescheide vom 17. Mai 2001, 03. Januar und 06. November 2002 (letzterer in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. Februar 2004) jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 sowie des Änderungsbescheids vom 07. Mai 2007 wird die Antidumpingzollschuld für 1998 um 92,03 EUR, für 1999 um 242,60 EUR und für 2000 um 440,49 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 07. Mai 2007 der Beklagte zu 38 v. H., die Klägerin zu 62 v. H. Im Übrigen trägt die Kosten des Verfahrens die Klägerin. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Fahrradteile aus China können mit Bewilligung der Zollverwaltung von Händlern unter der Voraussetzung, dass nicht mehr als 300 Stück eines Teils pro Monat an eine andere Partei (Kunde) geliefert werden, unter Befreiung vom Antidumpingzoll zur besonderen Verwendung abgefertigt werden.

Normenkette:

ZK Art. 82 ; ZK Art. 204 ; ZKDV Art. 291 ; ZKDV Art. 293 ; ZKDV Art. 294 ; ZKDV Art. 297 ; ZKDV Art. 300 ; ZKDV Art. 859 ;