FG München - Urteil vom 25.06.2009
14 K 2353/06
Normen:
EGVO Nr. 367/2001 Art. 1; EGVO Nr. 1676/2001 Art. 1; EGVO Nr. 2597/1999 Art. 1; EGVO Nr. 384/96 Art. 14; EGVO Nr. 2026/97 Art. 24; KN-Kap. 39 Pos. 3920, Unterpos. 3920 6219; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ZKDV Art. 80 Buchst. a;

Antidumpingzoll für PET-Folien; Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei Irrtum der Zollbehörden

FG München, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 14 K 2353/06

DRsp Nr. 2009/20808

Antidumpingzoll für PET-Folien; Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei Irrtum der Zollbehörden

1. Waren für die der Ausgleichs- und Antidumpingzoll gelten soll, müssen in den maßgeblichen Verordnungen beschrieben werden. Dies geschieht grundsätzlich in der Weise, dass die einem Antidumping-, Ausgleichszoll unterliegende Ware anhand der Warenbezeichnung der KN unter Angabe des KN-Codes bezeichnet wird. Ist der betroffene Warenkreis enger als die Warenbezeichnung einer KN-Unterposition, so wird die Ware im Rahmen des TARIC integriert und verschlüsselt. Für die Einreihung der Waren in die Unterpositionen der KN oder des TARIC gelten die allgemeinen zolltariflichen Grundsätze. Ist eine Ware, für die ein Antidumping-, Ausgleichszoll festgelegt ist, als KN ex-Position gekennzeichnet, so ist die gegenüber dem betreffenden KN-Code geringere Tragweite der betroffenen Unterposition durch Auslegung zu ermitteln; dabei kann auch berücksichtigt werden, welche Waren Gegenstand der Antidumping- bzw. Ausgleichszolluntersuchung gewesen sind oder auf welche Weise eine sinnwidrige Anwendung des Antidumping- und Ausgleichszolls vermieden werden kann.