Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Anträge des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs sowie auf Erteilung einer Provisionsabrechnung auf Grundlage des Buchauszugs bleiben abgewiesen, die betreffende Berufung des Beklagten gegen das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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