FG München - Beschluss vom 04.09.2012
14 V 2068/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Antrag auf Änderung eines Beschlüsses über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 14 V 2068/12

DRsp Nr. 2013/6516

Antrag auf Änderung eines Beschlüsses über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

1. Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden. 2. Dies liegt nur vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Bereits mit Beschluss vom 8. Juni 2012 (14 V 1319/12) hatte das Finanzgericht München einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 als unbegründet abgelehnt.