FG München - Beschluss vom 17.03.2009
14 V 30/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Antrag auf Änderung eines Beschlusses über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 14 V 30/09

DRsp Nr. 2009/15844

Antrag auf Änderung eines Beschlusses über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Die in § 69 Abs. 6 S. 2 FGO genannten Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2001 nach Durchführung einer Steuerfahndung streitig (vgl. Aktenzeichen des Finanzgerichts München 14 K 163/07).

Bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 (1 V 2824/06) hatte das Finanzgericht München einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide betreffend gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 bis 2001, Gewerbesteuermessbetrag 1999 bis 2001 und Umsatzsteuer 1999 bis 2001 als unzulässig abgelehnt, da die Antragstellerin ihren bei Gericht gestellten Antrag nicht begründet hatte.