Antrag auf Änderung von Aussetzungsbeschlüssen;; Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes;; Pflicht zur Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen;; Erlass von Schätzungsbescheiden;; Treu und Glauben;; Fortsetzung von Verspätungszuschlägen; Antrag die Vollziehungsfolgen rückgängig zu machen, wenn die USt-Vorauszahlungsbescheide durch den USt-Jahresbescheid ersetzt wurden.; Änderung der Aussetzungsbeschlüsse vom 18. und 19.2.00 (Az.: 12 V 613/98 und 12 v 1445/98)
FG München, Beschluss vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 13 V 1867/00 - Aktenzeichen 13 V 1868/00
DRsp Nr. 2001/2098
Antrag auf Änderung von Aussetzungsbeschlüssen;; Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes;; Pflicht zur Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen;; Erlass von Schätzungsbescheiden;; Treu und Glauben;; Fortsetzung von Verspätungszuschlägen; Antrag die Vollziehungsfolgen rückgängig zu machen, wenn die USt-Vorauszahlungsbescheide durch den USt-Jahresbescheid ersetzt wurden.; Änderung der Aussetzungsbeschlüsse vom 18. und 19.2.00 (Az.: 12 V 613/98 und 12 v 1445/98)
1. Haben Verwaltungsakte (hier: USt-Vorauszahlungsbescheide die durch den USt-Jahresbescheid ersetzt wurden) keinen vollziehungsfähigen Inhalt mehr, kann ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zulässig sein, wenn es dem Antragsteller darum geht, die Vollziehungsfolgen (hier: Verwirkung von Säumniszuschlägen, Vornahme von Verrechnungen durch das Finanzamt) rückgängig zu machen.2. Die sich aus §18 Abs. 1, 2 UStG ergebende Pflicht zur Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen entfällt nicht dadurch, dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen in den Vorjahren nicht zur Abgabe der Voranmeldungen aufgefordert hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben.