Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verpflichtung des Beklagten (im Folgenden auch: Finanzamt), nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Mit undatiertem Schreiben, nach dem Klägervortrag vom 16.08.2019, beantragte der Kläger beim Beklagten unter anderem Akteneinsicht in alle Unterlagen in sämtlichen Abteilungen des Beklagten zur Person des Klägers und seines Unternehmens.
Der Beklagte lehnte die Akteneinsicht mit Schreiben vom 11.10.2019 unter Hinweis auf §§ 32e und 32a Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung - AO - und die vom Kläger in Aussicht gestellte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab.
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