Der Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
I.
Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt und das Gericht die Steuerakten antragsgemäß an das Finanzgericht Münster zur Durchführung der Akteneinsicht übersandt hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 zum Aktenzeichen VIII B 149/19 und den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 zum Aktenzeichen 4 K 136/20 im Hinblick auf die anhaltende Corona-Pandemie Aktenübersendung in ihre Kanzleiräume.
II.
1. Der Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten ist unbegründet. Es entspricht auch im derzeitigen Stadium der COVID-19-Pandemie pflichtgemäßem Ermessen, der Prozessbevollmächtigten die den Streitfall betreffenden Akten zur Einsicht in Diensträumen zur Verfügung zu stellen.
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