LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2021
L 28 BA 2/21 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 13/20

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen BetriebsprüfungsbescheidAllgemeine anwaltliche Beratung zur Frage einer etwaigen Scheinselbständigkeit im Vorgriff auf die beabsichtigte Beauftragung eines EinzelunternehmersUnbillige Härte der sofortigen Vollziehung eines Beitragsbescheides

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 - Aktenzeichen L 28 BA 2/21 B ER

DRsp Nr. 2021/5324

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Allgemeine anwaltliche Beratung zur Frage einer etwaigen Scheinselbständigkeit im Vorgriff auf die beabsichtigte Beauftragung eines Einzelunternehmers Unbillige Härte der sofortigen Vollziehung eines Beitragsbescheides

1. Eine allgemeine anwaltliche Beratung zur Frage einer etwaigen Scheinselbständigkeit im Vorgriff auf die beabsichtigte Beauftragung eines Einzelunternehmers lässt nicht ohne Weiteres den bedingten Vorsatz in Bezug auf den Verstoß gegen zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungs- und Steuerrechts entfallen.2. Eine unbillige Härte der sofortigen Vollziehung eines Beitragsbescheides ist nicht bereits mit den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen der finanziellen Belastung indiziert, sondern setzt die Glaubhaftmachung darüber hinausgehender, nicht oder nur schwer wiedergutzumachender Nachteile voraus

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 31.083,72 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.