BFH - Beschluss vom 09.04.2009
IV S 5/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 121; AO § 30 Abs. 2; AO § 30 Abs. 4; AO § 118 Abs. 1; AO § 196; AO § 197 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1080

Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH; Möglichkeit der Erhebung von Rechtsbehelfen gegen die Bestimmung eines Betriebsprüfers; Rechtsnatur der Bestimmung eines Betriebsprüfers

BFH, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen IV S 5/09

DRsp Nr. 2009/13059

Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH; Möglichkeit der Erhebung von Rechtsbehelfen gegen die Bestimmung eines Betriebsprüfers; Rechtsnatur der Bestimmung eines Betriebsprüfers

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 121; AO § 30 Abs. 2; AO § 30 Abs. 4; AO § 118 Abs. 1; AO § 196; AO § 197 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin der Klägerin und einziger Kommanditist ist N.

Die Strafsachen- und Bußgeldstelle des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners (Finanzamt --FA--) leitete am 22. November 1999 ein Steuerstrafverfahren gegen N wegen des Verdachts der Verkürzung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1992 bis 1996 ein. Am 18. November 2002 erweiterte das FA das Verfahren wegen des Verdachts der Verkürzung von Einkommensteuer 1992 bis 2000 und Vermögensteuer 1993 bis 1996 durch unvollständige Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie des Kapitalvermögens. Dabei ging es um Kapitalanlagen in der Schweiz.