BFH, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen VI B 157/97
DRsp Nr. 1998/19123
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG
»Die Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) ist auch dann erfüllt, wenn das FA den bei ihm gestellten Antrag mangels Begründung durch den Antragsteller ohne weitere Sachprüfung abgelehnt hat.«