FG München - Beschluss vom 14.01.2013
14 V 2954/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer

FG München, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 14 V 2954/12

DRsp Nr. 2013/6545

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer

1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Festsetzung der Umsatzsteuer. Insbesondere ist das FA bei der Veranlagung nicht von den Angaben in der vom Antragsteller eingereichten Steuererklärung abgewichen. 2. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2010.