BFH - Beschluss vom 12.12.2006
VI S 12/06
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 739

Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen VI S 12/06

DRsp Nr. 2007/3226

Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

Haben Ast. mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater konkret unter Nennung von Namen und Anschriften genannt, die sie vergeblich gebeten haben, sie in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren zu vertreten, so haben sie glaubhaft dargelegt, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person nicht gefunden zu haben.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

I. Dem Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist zu entsprechen. Soweit beantragt worden war, einen weiteren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird der Antrag abgelehnt. Denn § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt keinen Anspruch auf Beiordnung mehrerer Prozessbevollmächtigter.

1. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Verfahrensbeteiligten nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004, 525, und vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).