Der Antrag wird abgelehnt.
I.
Die Kläger haben mit Schriftsätzen jeweils vom 29. Juli 2015 beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 29. Juni 2015 gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf die noch einzulegende Revision beim Bundesfinanzhof in mehreren Punkten zu ergänzen und zu berichtigen.
Insbesondere fehlten Ausführungen zum Umfang der von den Klägern in den Jahren 2007 und 2008 ausgeführten Options- und Fremdwährungsgeschäften sowie der gewinnbringenden Anlage von Bareinlagen. Auch die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der drei Kläger am 28. Oktober 2008 und die berufliche Erfahrung der drei Kläger insbesondere im Edelmetallhandel seien nicht festgestellt worden.
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