BGH - Beschluss vom 12.09.2022
AnwZ 1/21
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 118 Abs. 1; VwGO § 122 Abs. 1;

Antrag auf Beschlussergänzung

BGH, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen AnwZ 1/21

DRsp Nr. 2022/14471

Antrag auf Beschlussergänzung

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 12. Februar 2022 auf Berichtigung der Senatsbeschlüsse vom 7. Juli und 30. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 118 Abs. 1; VwGO § 122 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hat der Antragsteller beim Senat "Klage" mit dem Ziel gegen die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof erhoben, diese zu verpflichten, gegen näher bezeichnete Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof disziplinarisch vorzugehen. Mit Verfügung vom 23. März 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Klage unter Verstoß gegen den geltenden Vertretungszwang erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller klargestellt, dass es sich lediglich um einen Klageentwurf handele, und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.