OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2017
4 E 683/17
Normen:
VwGO § 57; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1454/16

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde; Erfordernis eines rechtzeitigen und vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs; Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 4 E 683/17

DRsp Nr. 2017/13041

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde; Erfordernis eines rechtzeitigen und vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs; Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.7.2017 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.7.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 57; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

[Gründe]