OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2021
15 W 438/20
Normen:
BGB § 184 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, - Vorinstanzaktenzeichen RW-6366-7

Antrag auf EigentumsumschreibungErklärung einer Auflassung durch eine Vertreterin ohne VertretungsmachtBeseitigung eines Eintragungshindernisses durch nachträgliche Genehmigungserklärungen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 15 W 438/20

DRsp Nr. 2022/8350

Antrag auf Eigentumsumschreibung Erklärung einer Auflassung durch eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht Beseitigung eines Eintragungshindernisses durch nachträgliche Genehmigungserklärungen

Keine analoge Anwendbarkeit von Art. 233 § 10 EGBGB auf eine deutschrechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde ergeht folgende Zwischenverfügung:

Dem Antrag auf Eigentumsumschreibung vom 23. Juni 2020, beim Grundbuchamt am 24. Juni 2020 eingegangen, kann noch nicht entsprochen werden. Es steht folgendes Eintragungshindernis entgegen: Für die Eigentümergemeinschaft A-Straße und deren Mitglieder ist als Vertreterin die Stadt B aufgetreten. Diese ist jedoch Vertreterin ohne Vertretungsmacht.

Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses:Vorlage von Genehmigungserklärungen aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft des im Grundbuch von Rheda-Wiedenbrück Blatt ###6 verzeichneten Grundbesitzes betreffend die von der Stadt B am 3. März 2020 abgegebenen Willenserklärungen zur Übertragung des Grundstückseigentums (UR-Nrn. ##7 und ##8/2020 des Notars C in B) nebst Nachweis der Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft, jeweils in der durch § 29 GBO vorgeschriebenen Form.

Frist:Zehn Monate nach Zustellung dieser Zwischenverfügung an den Notar