OLG München - Beschluss vom 06.07.2021
31 Wx 236/21
Normen:
AktG § 315 S. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 9479/20

Antrag auf Einsetzung eines aktienrechtlichen SonderprüfersRechtsmissbräuchlicher AntragInstrumentalisierung des Sonderprüfungsrechts zur Förderung der Geltendmachung eigener Ansprüche gegen die Gesellschaft

OLG München, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 31 Wx 236/21

DRsp Nr. 2022/13683

Antrag auf Einsetzung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers Rechtsmissbräuchlicher Antrag Instrumentalisierung des Sonderprüfungsrechts zur Förderung der Geltendmachung eigener Ansprüche gegen die Gesellschaft

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG München I - 17. Kammer für Handelssachen - vom 08.02.2021 aufgehoben.

2.

Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf Durchführung einer Sonderprüfung gem. § 315 S. 2 AktG zur unterpreisigen Veräußerung der Immobilie Pxxx / Rxxx durch die Antragsgegnerin an die Axxx Vxxx AG im Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

3.

Der Geschäftswert wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils € 1.000.000,- festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 315 S. 5;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein zulässiger und begründeter Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers zu dem im Tenor genannten Themenkomplex vorliegt. Der Antrag ist vielmehr rechtsmissbräuchlich gestellt worden, weswegen er zwar nicht unzulässig, wohl aber unbegründet ist.

1. Die Beschwerde ist zunächst zulässig. Sie ist gem. § 315 Satz 5 AktG statthaft und wurde fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG erhoben.