FG München - Beschluss vom 31.03.2009
7 V 719/09
Normen:
FGO § 63 Abs. 1; FGO § 114; AO § 258;

Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Ziel der Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen

FG München, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 7 V 719/09

DRsp Nr. 2009/10604

Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Ziel der Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen

Antragsgegner im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen (hier Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ist das Finanzamt, das die Vollstreckung betreibt

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1; FGO § 114; AO § 258;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die beim Antragsgegner zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag veranlagt wird. Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2009 hat der Antragsgegner die Einsprüche der Antragstellerin u.a. gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2001 bis 2003, Umsatzsteuer 2001 bis 2003 teilweise als unzulässig verworfen, teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 K 353/09 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.