FG Sachsen - Beschluss vom 03.03.2014
6 V 153/14
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 3; AO § 258; IRG § 1 Abs. 3; IRG § 86; ZPO § 920 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294;

Antrag auf einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der Unterlassung der Beitreibung einer österreichischen Geldstrafe für die Verletzung einer Parkgebührenverpflichtung

FG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 6 V 153/14

DRsp Nr. 2014/6744

Antrag auf einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der Unterlassung der Beitreibung einer österreichischen Geldstrafe für die Verletzung einer Parkgebührenverpflichtung

1. Fordert das im Wege der Amtshilfe tätige FA die Steuerpflichtige unter Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung einer österreichischen Geldstrafe (hier: für die Verletzung einer Parkgebührenverpflichtung, Gesamtbetrag einschließlich Vollstreckungskosten 71,10 EUR) auf, so ist der von der Steuerpflichtige beim FG gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung als Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 114 Abs.1 S. 2 FGO zu behandeln. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin eine einstweilige Maßnahmen rechtfertigende Rechtsposition innehat (Anordnungsanspruch), dass derartige Maßnahmen außerdem notwendig sind (Anordnungsgrund) und dass beide Voraussetzungen dagelegt werden. 2. Notwendig ist die Anordnung nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern.