BFH - Beschluss vom 06.11.2008
VII B 10/08
Normen:
FGO § 44; FGO § 55; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 591
Vorinstanzen:
FG Thüringen, III - 33/06 vom 15.11.2007,

Antrag auf endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigte

BFH, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen VII B 10/08

DRsp Nr. 2009/4107

Antrag auf endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigte

Normenkette:

FGO § 44; FGO § 55; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) möchte als Steuerbevollmächtigte bestellt werden. Eine erste von ihr deshalb erhobene Klage ist 1997 als unzulässig abgewiesen worden; das Urteil ist rechtskräftig. Auch das Bemühen der Klägerin um Bestellung als Steuerberaterin ist erfolglos geblieben.