I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) möchte als Steuerbevollmächtigte bestellt werden. Eine erste von ihr deshalb erhobene Klage ist 1997 als unzulässig abgewiesen worden; das Urteil ist rechtskräftig. Auch das Bemühen der Klägerin um Bestellung als Steuerberaterin ist erfolglos geblieben.
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